Gesetzesänderungen für Heizungsanlagen
Alte Heizungen müssen erneuert werden
Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen in naher Zukunft ersetzt werden. Das legt die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Änderung der Energieeinsparverordnung – EnEV- fest. Nicht alle Haushalte sind betroffen, es gibt auch Ausnahmeregelungen.Letztendlich ist es für den Privatmann oft nicht einfach, ob eine Ausnahmereglung ihn betrifft oder nicht.
Grundsätzlich gilt:
Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen bis spätestens 2015 ausgetauscht werden, Heizkessel, die vor dem 01.01.1985 eingebaut worden sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Bisher galt die Pflicht zum Umrüsten für Anlagen, die vor 1978 eingebaut wurden.
Für alle nach dem 01.01.1985 eingebauten Heizkessel gilt eine Austauschpflicht nach 30 Jahren.
Als Ausnahme gilt:
Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad sind nicht betroffen.Auch Hauseigentümer, die seit mindestens Februar 2002 in Häusern mit 30 Jahre alten Heizungen wohnen, sind von der neuen Austauschpflicht ihrer Heizungsanlagen ausgenommen. Die Änderungen gelten überwiegend seit dem 1. Mai 2014, für das Umrüsten der alten Heizungen hat man aber Zeit bis 2015. Zum einen informiert der Bezirkskaminkehrmeister über eine nötige Erneuerung, oder ob noch Zeit bleibt. Aber gerne helfen wir ihnen bei Unklarheiten weiter und beraten sie.
Ein weiterer Aspekt ist:
Eine alte Heizung ist gleichzeitig ein Energieverschwender, weil diese nicht mehr den technischen Anforderungen entspricht, geschweige denn den neuen Energieverordnungen. Folgender Link leitet sie zu unserem Partner, der Firma BUDERUS. Hier finden sie im Newsletter weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema und anderen.
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Heizung-Entwuerfe-fuer-EnEV-2014-veroeffentlicht_2978569.html